§ 3
Landesdisziplinargesetz
Dem Landesamt für Steuern werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die zum Ruhestandseintritt einer Behörde seines Geschäftsbereichs angehört haben, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) die Disziplinarbefugnisse auszuüben und
- 2.
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 (soweit nicht viertes Einstiegsamt)
- a)
nach § 39 Abs. 3 Nr. 1 LDG Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag zu verhängen,
- b)
nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 LDG Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß zu verhängen und
- c)
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LDG Disziplinarklage zu erheben.