§ 1
Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung,
Ruhestandsversetzung und Entlassung
(1) Dem Landesamt für Steuern wird für seinen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung nach § 20 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), Ruhestandsversetzung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 (soweit nicht viertes Einstiegsamt) übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Ruhestandsbeginns nach § 38 LBG.
(4) Die Bestimmungen des § 45 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst bleiben unberührt.