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Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen
Vom 30. November 2012
Zum 11.12.2019 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19.12.2018 (GVBl. S. 479) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht |
Teil 1
Landesamt für Steuern
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Abschnitt 1
Dienstrechtliche Zuständigkeiten
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§ 1
|
Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung |
§ 2
|
Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz |
§ 3
|
Landesdisziplinargesetz |
§ 4
|
Landesgleichstellungsgesetz |
§ 5
|
Landesumzugskostengesetz und Landesreisekostengesetz |
§ 6
|
Urlaubsverordnung |
§ 7
|
Landesbesoldungsgesetz |
§ 8
|
Landesbeamtenversorgungsgesetz |
§ 9
|
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten |
§ 10
|
Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern |
Abschnitt 2
Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
|
§ 11
|
Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten |
Teil 2
Landesbetrieb LBB
|
§ 12
|
Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten |
Teil 3
Landesamt für Finanzen
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§ 13
|
Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten |
Teil 4
Amt für Bundesbau
|
§ 14
|
Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten |
Teil 5
Schlussbestimmungen
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§ 15
|
Zuständigkeitsvorbehalt |
§ 16
|
Inkrafttreten |
Aufgrund
des
Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz
vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547), BS 100-1,
des
§ 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst
vom 4. September 2012 (GVBl. S. 337, BS 2030-1-10),
des
§ 122 Abs. 3
und des
§ 124 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes
vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2030-1,
des
§ 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
des
§ 5 Abs. 2 Satz 7 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768),
des
§ 4 Abs. 1 Satz 1
, des
§ 11 Abs. 5 Halbsatz 1
, des
§ 30 Satz 1
, des
§ 34 Abs. 1 Satz 2
, des
§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4
, des
§ 38 Abs. 2 Satz 1
, des
§ 42 Abs. 3
und des
§ 47 Abs. 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1126), und des
§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:
Teil 1
Landesamt für Steuern
Abschnitt 1
Dienstrechtliche Zuständigkeiten
§ 1
Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung,
Ruhestandsversetzung und Entlassung
(1) Dem Landesamt für Steuern wird für seinen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung nach
§ 20 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)
, Ruhestandsversetzung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 (soweit nicht viertes Einstiegsamt) übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß
§ 14 Abs. 4 Satz 1
und
§ 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes
und
§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG)
zu erklären.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Ruhestandsbeginns nach
§ 38 LBG
.
(4) Die Bestimmungen des
§ 45 LBG
und des
§ 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst
bleiben unberührt.
§ 2
Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz
Dem Landesamt für Steuern werden vorbehaltlich der Regelungen des
§ 1
- 1.
-
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs,
- 2.
-
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie die früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen, die zum Ruhestandseintritt einer Behörde seines Geschäftsbereichs angehört haben,
die Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Landesbeamtengesetz übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung der Zuständigkeiten nach den
§§ 70
bis
72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG
und in Widerspruchs- und Klageverfahren nach
§ 54 Abs. 3 BeamtStG
und
§ 122 LBG
nur insoweit, als auch die Zuständigkeit für die dem Widerspruch oder der Klage zugrunde liegende Maßnahme in den Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern fällt. Das Landesamt für Steuern wird ermächtigt, seine Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 auf ihm nachgeordnete Behörden zu übertragen.
§ 3
Landesdisziplinargesetz
Dem Landesamt für Steuern werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
-
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die zum Ruhestandseintritt einer Behörde seines Geschäftsbereichs angehört haben, nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG)
die Disziplinarbefugnisse auszuüben und
- 2.
-
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 (soweit nicht viertes Einstiegsamt)
- a)
-
nach
§ 39 Abs. 3 Nr. 1 LDG
Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag zu verhängen,
- b)
-
nach
§ 39 Abs. 4 Nr. 1 LDG
Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß zu verhängen und
- c)
-
nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 LDG
Disziplinarklage zu erheben.
§ 4
Landesgleichstellungsgesetz
Dem Landesamt für Steuern werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
-
nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG)
die Gleichstellungspläne zu erstellen und
- 2.
-
nach
§ 16 Abs. 2 LGG
die Gleichstellungspläne zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.
§ 5
Landesumzugskostengesetz
und Landesreisekostengesetz
(1) Dem Landesamt für Steuern werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
-
nach
§ 2 Abs. 1
in Verbindung mit den
§§ 3
und
4 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG)
Umzugskostenvergütung zuzusagen sowie über den Widerruf dieser Zusage zu entscheiden,
- 2.
-
nach
§ 2 Abs. 2
in Verbindung mit
§ 15 des Landesreisekostengesetzes (LRKG)
Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
- 3.
-
nach
§ 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG
private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen,
- 4.
-
nach
§ 13 Satz 5 LRKG
die Reisekostenvergütung nach den
§§ 7
und
8 LRKG
weiter zu bewilligen,
- 5.
-
nach
§ 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes
die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren und
- 6.
-
nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 2
in Verbindung mit
§ 18 Abs. 3 LRKG
und nach
§ 13 LUKG
Auslandstrennungsgeld gemäß den Bestimmungen der Auslandstrennungsgeldverordnung zu bewilligen und zu gewähren.
(2) Es gelten nicht:
- 1.
-
Absatz 1 für die Beamtinnen und Beamten, die an das Ministerium der Finanzen abgeordnet sind, und
- 2.
-
Absatz 1 Nr. 1 für die Beamtinnen und Beamten, die an das Ministerium der Finanzen versetzt werden.
(3) Das Landesamt für Steuern wird ermächtigt, seine Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 auf ihm nachgeordnete Behörden zu übertragen.
§ 6
Urlaubsverordnung
Dem Landesamt für Steuern wird für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach
§ 25 Satz 2
und
§ 27 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung
Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.
§ 7
Landesbesoldungsgesetz
Dem Landesamt für Steuern werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
-
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs
- a)
-
nach
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)
Beamtinnen und Beamten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist, als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
- b)
-
nach
§ 29 LBesG
in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) in der jeweils geltenden Fassung über die Gewährung von Leistungsstufen und über die Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe zu entscheiden,
- c)
-
nach
§ 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG
weitere hauptberufliche Zeiten bei der Stufenfestsetzung anzuerkennen, soweit dem Landesamt für Steuern das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
- d)
-
nach
§ 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG
schriftlich anzuerkennen, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
- e)
-
nach
§ 33 LBesG
in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu entscheiden,
- f)
-
nach
§ 52 Abs. 1 LBesG
über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel zu entscheiden, soweit dem Landesamt für Steuern das Recht zur Ernennung übertragen wurde, und
- g)
-
nach
§ 62 LBesG
über die Kürzung der Anwärterbezüge zu entscheiden sowie
- 2.
-
für die früheren Beamtinnen und Beamten, die einer Behörde seines Geschäftsbereichs angehört haben, nach
§ 57 Abs. 5 LBesG
bei Nichterfüllung von Auflagen über die Rückforderung der Anwärterbezüge zu entscheiden.
§ 8
Landesbeamtenversorgungsgesetz
(1) Dem Landesamt für Steuern werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereiches folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
-
(aufgehoben)
- 2.
-
nach
§ 60 LBeamtVG
über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.
(1a) Die Niederschrift nach
§ 57 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG
ist an die Schadenregulierungsstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion weiterzugeben.
(2) Die Zuständigkeiten des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums für versorgungsrechtliche Angelegenheiten mit grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nach
§ 9 Abs. 4 LBeamtVG
und für Entscheidungen nach
§ 9 Abs. 1 LBeamtVG
bleiben unberührt.
§ 9
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz sowie
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
(1) Dem Landesamt für Steuern werden für seinen Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
-
nach
§ 4
Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO) die Lehrenden an der Landesfinanzschule Rheinland-Pfalz zu bestellen,
- 2.
-
nach
§ 11 StBAPO
über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sowie über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst zu entscheiden,
- 3.
-
nach
§ 5 Abs. 2 Satz 7 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
und
§ 30 Satz 1 StBAPO
den erfolgreichen Abschluss der Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung festzustellen,
- 4.
-
nach
§ 34 Abs. 1 StBAPO
die Mitglieder der Prüfungsausschüsse zu berufen und deren Vorsitzende zu bestellen,
- 5.
-
nach
§ 35 Abs. 1 Satz 1 StBAPO
die Prüfungen anzusetzen und organisatorisch zu leiten,
- 6.
-
nach
§ 38 Abs. 2 Satz 1 StBAPO
die Prüfungsaufgaben auszuwählen und
- 7.
-
nach
§ 47 Abs. 4 StBAPO
Prüflingen, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzuerkennen.
(2) Der Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz und der Landesfinanzschule Rheinland-Pfalz werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
-
nach
§ 35 Abs. 3 StBAPO
schwerbehinderten Prüflingen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren und
- 2.
-
nach
§ 42 Abs. 3 StBAPO
dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrunde liegenden Unterlagen zu gewähren.
§ 10
Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern
Die Zuständigkeiten nach den
§§ 1
bis
3
und den
§§ 5
bis
8
gelten nicht für Entscheidungen, die die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Steuern betreffen.
Abschnitt 2
Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
§ 11
Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
(1) In Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern finden die vorstehenden für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen sinngemäße Anwendung.
(2) Das Landesamt für Steuern wird ermächtigt, seine Zuständigkeiten für die Einstellung, Eingruppierung, Einreihung oder Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten auf ihm nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(3) Hinsichtlich der Zuordnung von Entgeltgruppen nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) zu den Besoldungsgruppen werden folgende Entsprechungen bestimmt:
Entgeltgruppen
|
Besoldungsgruppen
|
E 15 Ü
|
A 16
|
E 15
|
A 15
|
E 14
|
A 14
|
E 13 Ü, E 13
|
A 13
|
E 12
|
A 12
|
E 11
|
A 11
|
E 10
|
A 10
|
E 9
|
A 9
|
E 8
|
A 8
|
E 7, E 6
|
A 7
|
E 5, E 4
|
A 6
|
E 3
|
A 5
|
E 2 Ü, E 2, E 1
|
A 3.
|
§ 12
Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
(1) Dem Landesbetrieb ,Liegenschafts- und Baubetreuung‘ (Landesbetrieb LBB) werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten nach den
§§ 1
und
3 Nr. 2
, jeweils erweitert bis Besoldungsgruppe A 14, sowie die Zuständigkeiten nach den
§§ 2
und
3 Nr. 1
, den
§§ 4
und
5 Abs. 1
und den
§§ 6
bis
8
übertragen;
§ 5 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) In Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Landesbetriebs LBB finden die nach Absatz 1 für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen sinngemäße Anwendung;
§ 11 Abs. 3
gilt entsprechend.
(3) Für die Geschäftsleitung des Landesbetriebs LBB gilt
§ 10
entsprechend.
Teil 3
Landesamt für Finanzen
§ 13
Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
(1) Dem Landesamt für Finanzen werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten nach den
§§ 1
bis
4
und
5 Abs. 1
und den
§§ 6
bis
8
übertragen;
§ 5 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) In Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Finanzen finden die nach Absatz 1 für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen sinngemäße Anwendung;
§ 11 Abs. 3
gilt entsprechend.
(3) Für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen gilt
§ 10
entsprechend.
§ 14
Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
(1) Dem Amt für Bundesbau werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten nach den
§§ 1
bis
4
und
5 Abs. 1
und den
§§ 6
bis
8
übertragen;
§ 5 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) In Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Amtes für Bundesbau finden die nach Absatz 1 für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen sinngemäße Anwendung;
§ 11 Abs. 3
gilt entsprechend.
(3) Für die Direktorin oder den Direktor des Amtes für Bundesbau gilt
§ 10
entsprechend.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 15
Zuständigkeitsvorbehalt
In Fällen besonderer Bedeutung kann sich das Ministerium der Finanzen durch eine vorherige Erklärung die Zuständigkeit vorbehalten.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 499), geändert durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 20), BS 2030-1-11, außer Kraft.
Mainz, den 30. November 2012
Der Minister der Finanzen
Kühl
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