§ 8
Beteiligung der Gemeinden
(1) Der Landkreis kann die von ihm beschafften baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen einer Gemeinde überlassen, sofern diese sich durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung verpflichtet, die überlassenen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für den überörtlichen Brandschutz, die überörtliche Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bereitzustellen.
(2) Der Landkreis kann mit einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinde, die nach § 3 zur Bereitstellung einer oder mehrerer der in § 5 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen verpflichtet ist, vereinbaren, daß diese gemeinsam mit dem Landkreis oder an seiner Stelle die bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen auch für Zwecke des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes bei angemessener Kostenregelung bereitstellt.