§ 5
Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen
(1) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBKG sind solche, die
- 1.
nicht in jeder Gemeinde, aber in jedem Landkreis zur Verfügung stehen müssen,
- 2.
zusätzlich für Gefahren größeren Umfangs in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt bereitgehalten werden müssen.
(2) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind insbesondere:
- 1.
Räume zur Unterbringung der überörtlichen Einrichtungen und Ausrüstungen,
- 2.
Ausbildungs- und Übungseinrichtungen für Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen, die von den Landkreisen durchzuführen sind,
- 3.
Einsatzleitwagen 2, Tanklöschfahrzeug 4000 oder Pulvertanklöschfahrzeug 4000, Schlauchwagen 2000-Tr, Rüstwagen, Gerätewagen-Atemschutz, Gerätewagen-Messtechnik, Gerätewagen-Gefahrgut, Mehrzweckfahrzeug-Gefahrstoffe, Mehrzweckfahrzeug-Dekontamination, Mehrzwecktransportfahrzeug MZF 3, Mehrzweckboote und Hubrettungsfahrzeuge 18 oder 23, mobile Lautsprecheranlagen.
(3) Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind insbesondere:
- 1.
Einrichtungen zur Führungsunterstützung im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
- 2.
Schaummittel, Geräte und Material für technische Hilfe und zum Schutz vor Gefahrstoffen, Beleuchtungsanlagen, Schmutzwasser- und Schlammpumpen, Waldbrandgeräte, Hochwasserschutzausrüstungen sowie Reserven für Ausrüstungen und Verbrauchsgüter.