§ 26
Ausbildung und Bestellung
Hauptamtliche Feuerwehrangehörige, die zum hauptamtlichen Wehrleiter und zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 LBKG), sollen in der Regel Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes sein.