§ 24
Jugendfeuerwehrwarte
(1) Jede Jugendfeuerwehr muss von einem Jugendfeuerwehrwart geführt werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Ziel der Ausbildung zum Jugendfeuerwehrwart ist die Befähigung zum Führen einer Jugendfeuerwehr. Die Ausbildung dauert mindestens 34 Stunden und wird an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz durchgeführt. Der Jugendfeuerwehrwart muss die Ausbildung zum Truppführer erfolgreich abgeschlossen haben.