§ 23
Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr
(1) Jede Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr muss von einem Betreuer geleitet werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Zum Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Ziel der Ausbildung zum Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr ist die Befähigung zur Leitung einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr. Die Ausbildung dauert mindestens 12 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene, mindestens 40-stündige Ausbildung zum Jugendleiter.