§ 20
Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis
(1) Wird eine Einheit des Katastrophenschutzes von einer Gemeinde gestellt, bedarf die nach § 14 Abs. 1 Satz 4 LBKG bestellte Führungskraft auch der Bestätigung durch den Landrat.
(2) Wird eine Einheit des Katastrophenschutzes von mehreren Gemeinden gestellt, bestellt der Landrat im Einvernehmen mit den betreffenden Bürgermeistern den Führer dieser Einheit und dessen Stellvertreter. Der Kreisfeuerwehrinspekteur und die betreffenden Wehrleiter sollen hierzu Vorschläge unterbreiten.
(3) § 14 Abs. 5 LBKG gilt im Falle des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch der Landrat und der Kreisfeuerwehrinspekteur anzuhören sind. Im Falle des Absatzes 2 entscheidet der Landrat, der neben dem Kreisfeuerwehrinspekteur auch die betreffenden Bürgermeister und Wehrleiter anzuhören hat, über die Entpflichtung.