§ 2
Gliederung
(1) Entsprechend den in der Gemeinde vorhandenen Gefahrenrisiken ist die Feuerwehr in Facheinheiten und taktische Einheiten zu gliedern.
(2) Facheinheiten sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:
- 1.
Brandschutz,
- 2.
Technische Hilfe,
- 3.
ABC-Schutz,
- 4.
Wasserschutz,
- 5.
Führungsunterstützung.
(3) Taktische Einheiten sind der Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband. Trupps, Staffeln und Gruppen eines Bereichs oder verschiedener Bereiche können zu Zügen zusammengefasst werden. Erforderlichenfalls sind taktische Verbände zu bilden.
(4) Aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können in eine Alters- und Ehrenabteilung übernommen werden.