§ 16
Durchführung der Ausbildung
(1) Für die Ausbildung nach § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 sollen sich die Aufgabenträger der auf Kreisebene angebotenen Lehrgänge bedienen, die durch Kreisausbilder durchgeführt werden, soweit solche Lehrgänge nicht von der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz durchgeführt werden; dies gilt für kreisfreie Städte entsprechend. Die Ausbildung nach § 10 Abs. 2 wird in der Regel von der Gemeinde durchgeführt.
(2) Im Übrigen wird die Ausbildung an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt.
(3) Die Ausbildungsabschnitte für eine Funktion sollen innerhalb von zwei Jahren, in besonderen Fällen innerhalb von drei Jahren, nach Beginn der betreffenden Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden.