§ 15
Ausbildung zum Verbandsführer und zum Wehrleiter
(1) Ziel der Ausbildung zum Verbandsführer ist die Befähigung zum Führen von Einheiten über der Stärke eines Zuges sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiedener Aufgabenbereiche.
(2) Ziel der Ausbildung zum Wehrleiter ist die Befähigung zum Leiten einer Feuerwehr in organisations- und verwaltungsmäßiger Hinsicht.