Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in
den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft
Vom 2. Oktober 2003
§ 8
Besondere Bestimmungen für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang erfüllen, können die Gesamtqualifikation des Fachschulbildungsgangs durch die erfolgreiche Teilnahme an den abschließenden Leistungsfeststellungen aller Lernmodule erwerben. Wird ein Lernmodul nicht abgeschlossen, kann die abschließende Leistungsfeststellung einmal wiederholt werden; im Übrigen gelten § 5 Abs. 3 bis 8, 11 und 12 sowie § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 entsprechend, § 5 Abs. 7 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass die Endnote sich allein aus der abschließenden Leistungsfeststellung und der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung errechnet. Die Fachschule berät die Nichtschülerinnen und Nichtschüler über die für sie maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung.