Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in
den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft
Vom 2. Oktober 2003
§ 27
Fachhochschulreife mit bundesweiter
Studienberechtigung
Die Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigung wird Schülerinnen und Schülern zuerkannt, die
- 1.
den Abschluss einer Fachschule nach § 26 Abs. 1 nachweisen können,
- 2.
am Fachhochschulreifeunterricht nach § 28 teilgenommen und
- 3.
die Fachhochschulreifeprüfung nach § 29 bestanden haben.