Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in
den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft
Vom 2. Oktober 2003
§ 26
Fachhochschulreife mit Studienberechtigung
in Rheinland-Pfalz
(1) Das Abschlusszeugnis einer Fachschule in Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens zwei Schuljahren und einer Gesamtstundenzahl von mindestens 2400 Unterrichtsstunden oder einer Fachschule in Teilzeitunterricht mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 1920 Unterrichtsstunden und entsprechend längerer Dauer erhält folgenden Vermerk:
„Der Abschluss der Fachschule ist nach § 8 Abs. 6 Satz 6 des Schulgesetzes der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz.“
(2) Absolventinnen und Absolventen einer Fachschule nach Absatz 1, denen bereits ein Abschlusszeugnis erteilt wurde, erhalten auf Antrag von der Fachschule, die das Abschlusszeugnis ausgestellt hat, eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Fachschule mit der Fachhochschulreife gemäß Anlage 2.
(3) Wurde das Abschlusszeugnis von einer Fachschule außerhalb von Rheinland-Pfalz erteilt, ist der Antrag an die Schulbehörde zu richten, die die Bescheinigung nach Absatz 2 ausstellt, sofern das vorgelegte Zeugnis einem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 gleichwertig ist.