Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in
den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft
Vom 2. Oktober 2003
§ 19
Gesamtqualifikation und Berufsbezeichnung
(1) Im Abschlusszeugnis wird die Zuerkennung der mit dem Abschluss verbundenen Berufsbezeichnung wie folgt vermerkt:
„Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Betriebswirtin/Staatlich geprüfter Betriebswirt, Fachrichtung .......... zu führen.“
(2) In das Abschlusszeugnis ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
„Die Fachschule erfüllt die Rahmenvorgaben und Anforderungen der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) und wurde aufgrund der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 347) geführt.“