Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in
den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft
Vom 2. Oktober 2003
§ 17
Aufnahmevoraussetzungen für
fachrichtungsbezogene Lernmodule
(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
- 1.
ein qualifizierter Sekundarabschluss I oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss und
- 2.
der Abschluss einer mindestens zweijährigen, einschlägigen, bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung sowie der Abschluss der Berufsschule, sofern während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, und eine anschließende, mindestens einjährige, einschlägige Berufstätigkeit.
An die Stelle der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 kann der Abschluss der Berufsschule und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit treten. Die Berufsausbildung und die Berufstätigkeit sind einschlägig, wenn sie der jeweiligen Fachrichtung entsprechen. Ist die abgeschlossene Berufsausbildung nicht einschlägig, so erhöht sich die nach Satz 1 Nr. 2 notwendige Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit auf zwei Jahre.
(2) Soweit die Berufstätigkeit nicht bei Eintritt in einen Bildungsgang nachgewiesen werden kann, muss sie bei Teilzeitbildungsgängen von Beginn des Fachschulbesuchs an abgeleistet werden und bei Vollzeitbildungsgängen spätestens nachgewiesen werden, wenn die Hälfte der Unterrichtsstunden des Bildungsgangs erteilt worden ist; ein Vollzeitbildungsgang ist für die Ableistung der Berufstätigkeit zu unterbrechen. Sofern eine abgeschlossene oder eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Berufsausbildung nicht vorliegt, muss bei Teilzeitbildungsgängen die erforderliche einschlägige Berufstätigkeit bereits bei Eintritt in einen Bildungsgang mindestens zur Hälfte abgeleistet sein.
(3) Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein den geforderten Aufnahmevoraussetzungen gleichwertiger Bildungsstand und beruflicher Werdegang nachgewiesen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.