§ 1
(1) Eine der Fachhochschulreife gleichwertige Qualifikation zum Studium an einer Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz oder an einer staatlich anerkannten Fachhochschule in freier Trägerschaft in Rheinland-Pfalz wird Schülerinnen und Schülern, die die gymnasiale Oberstufe im neunjährigen Bildungsgang bis Ende der Jahrgangsstufe 12 und im achtjährigen Bildungsgang bis Ende der Jahrgangsstufe 11 besucht haben, zuerkannt, wenn sie
- 1.
in der Qualifikationsphase der Oberstufe eines öffentlichen Gymnasiums, einer Integrierten Gesamtschule, eines beruflichen Gymnasiums, eines staatlichen Kollegs oder entsprechender staatlich anerkannter Ersatzschulen in mindestens zwei unmittelbar aufeinander folgenden Halbjahren am Unterricht teilgenommen und dabei die in § 2 festgelegten qualifizierten schulischen Leistungen erbracht haben oder wenn sie in der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Halbjahren am Unterricht teilgenommen haben und dabei die in § 3 festgelegten qualifizierten schulischen Leistungen erbracht haben,
- 2.
von einer der genannten Schulen ohne Abiturprüfung abgehen oder bereits abgegangen sind und
- 3.
eine erfolgreich abgeschlossene fachpraktische Vorbildung gemäß § 5 nachweisen können.
(2) Eine der Fachhochschulreife gleichwertige Qualifikation zum Studium an einer Fachhochschule gemäß Absatz 1 wird Schülerinnen und Schülern einer Freien Waldorfschule zuerkannt, wenn sie
- 1.
die Jahrgangsstufe 13 besucht, erfolglos an der Abiturprüfung nach der Abiturprüfungsordnung für Freie Waldorfschulen vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 144, BS 223-7-3) in der jeweils geltenden Fassung teilgenommen und die in § 4 festgelegten qualifizierten schulischen Leistungen erbracht haben und
- 2.
eine erfolgreich abgeschlossene fachpraktische Vorbildung gemäß § 5 nachweisen können.
Fußnoten ...