§ 2
Zuständigkeit der Finanzämter
Für die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 3 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 4 bis 16 keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten. Für die Führung der Kassengeschäfte einschließlich der Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne des § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Fälle, in denen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 3 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) über die Anrechnung von Beträgen auf die Einkommensteuer zu entscheiden ist, ist das Finanzamt für Steuererhebung in Daun (Landesfinanzkasse Daun) zuständig.