§ 2
Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem
Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser
(1) Die Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser erfolgt auf der Basis eines Rasters mit 20 Meter Rasterweite. Die Zuordnung der Rasterzellen zu den Wassererosionsgefährdungsklassen CCWasser1 und CCWasser2 wird auf der Grundlage der in Anlage 1 dargestellten Methodik vorgenommen.
(2) Landwirtschaftliche Flächen, für die eine Erosionsgefährdung durch Wasser durch das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz festgestellt ist, sind in Anlage 2 als Gebiete in einer Übersichtskarte farblich grafisch dargestellt. Die Daten über die genaue Abgrenzung der Gebiete werden von dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz geführt und auf Datenträger archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind Bestandteil des dort geführten Fachinformationssystems Boden und können von jedermann über das Internet (http://www.bodenerosionskarte.rlp.de), bei der zuständigen Behörde oder bei den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum eingesehen werden.
(3) Die Wassererosionsgefährdungsklasse eines Flurstücks wird bestimmt durch das flächengewichtete Mittel aller Flächenanteile, die die einzelnen Rasterzellen und Rasterzellenanteile innerhalb eines Flurstücks einnehmen. Das Ergebnis der Berechnung kann von den in § 1 Abs. 1 genannten Betriebsinhabern über das Internet (http://www.flo.rlp.de) eingesehen werden.
(4) Werden mehrere Flurstücke aus Gründen der Bewirtschaftung zu einem Schlag zusammengefasst, ist zur Bestimmung der Wassererosionsgefährdungsklasse des Schlags durch den in § 1 Abs. 1 genannten Betriebsinhaber das flächengewichtete Mittel nach Anlage 3 zu berechnen.