§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und richtet sich an Betriebsinhaber, die auf erosionsgefährdeten Ackerflächen für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen den Verpflichtungen zur Erosionsvermeidung gemäß § 6 Abs. 2 und 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(2) Eine Erosionsgefährdung durch Wind liegt in Rheinland-Pfalz für landwirtschaftliche Flächen nicht vor.