Landesverordnung über Betriebsräume für elektrische Anlagen (zu § 76 der Landesbauordnung) Vom 6. Juli 1977
§ 8 Zusätzliche Bauunterlagen
Die Bauunterlagen müssen Angaben über die Lage des Betriebsraumes und die Art der elektrischen Anlage enthalten. Soweit erforderlich, müssen sie ferner mit Angaben über die Schallschutzmaßnahmen versehen sein.