§ 7
Zusätzliche Anforderungen an Betriebsräume für Zentralbatterien
(1) Betriebsräume für Zentralbatterien müssen von Räumen mit erhöhter Brandgefahr feuerbeständig, von anderen Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein; dies gilt auch für Batterieschränke. § 5 Abs. 9 gilt entsprechend. Die Betriebsräume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können. Öffnungen zur Durchführung von Kabeln sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu schließen.
(2) Türen müssen nach außen aufschlagen, in feuerbeständigen Trennwänden mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein und in allen anderen Fällen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Fußböden sowie Sockel für Batterien müssen gegen die Einwirkung der Elektrolyten widerstandsfähig sein. An den Türen muß eine Schwelle vorhanden sein, die auslaufende Elektrolyten zurückhält.
(4) Fußböden von Batterieräumen, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.
(5) Lüftungsanlagen müssen gegen die Einwirkungen der Elektrolyten widerstandsfähig sein.
(6) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind in den Betriebsräumen verboten; hierauf ist durch Schilder an der Außenseite der Türen hinzuweisen.