§ 4
Anforderungen an Betriebsräume
(1) Die Betriebsräume müssen so angeordnet sein, daß sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher zu erreichen sind und ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von Treppenräumen mit notwendigen Treppen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb des Betriebsraumes bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 40 m sein.
(2) Die Betriebsräume müssen so groß sein, daß die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dieses Maß darf in Bedienungs- und Wartungsgängen durch Bauteile oder Einrichtungen nicht verringert werden.
(3) Die Betriebsräume müssen so be- und entlüftet werden, daß die bei dem Betrieb der Transformatoren und Stromerzeugungsaggregate entstehende Verlustwärme, bei Zentralbatterien die Gase ordnungsgemäß abgeführt werden.
(4) In Betriebsräumen sollen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zu dem Betrieb der elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein.