Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung des Entwicklungsprogramms
„Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung (EULLE)“ im Rahmen
des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Vom 5. Juli 2016
§ 6
(1) Für die Maßnahmen nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach dem Betriebssitz des Betriebsinhabers; maßgeblicher Betriebssitz ist der Ort, nach dem sich das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständige Finanzamt bestimmt. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Geschäftsleitung.
(2) Liegt der Betriebssitz außerhalb des Landes, ist bei einzelflächenbezogenen Maßnahmen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der größte Anteil der rheinland-pfälzischen Flächen des Betriebes liegt, die von der Maßnahme erfasst werden.