Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung des Entwicklungsprogramms
„Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung (EULLE)“ im Rahmen
des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Vom 5. Juli 2016
§ 2
(1) Verwaltungsbehörde nach Artikel 65 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Zugelassene Zahlstelle nach Artikel 65 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium.