§ 9
Beendigung der allgemeinen Beeidigung
oder der Ermächtigung
(1) Die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer
- 1.
die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr erfüllt oder
- 2.
wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder
- 3.
gegen eine Pflicht nach § 7 verstoßen hat.
§ 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein Verzicht auf die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung kann schriftlich bei der nach § 2 zuständigen Stelle eingereicht werden.
(3) Nach Beendigung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung ist der Nachweis nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder § 5 Abs. 3 Satz 2 unverzüglich zurückzugeben.
Fußnoten