§ 7
Pflichten
Allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet,
- 1.
ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
- 2.
Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, weder zu verwerten noch Dritten zur Kenntnis zu geben,
- 3.
ihnen anvertraute Urkunden und sonstige Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben,
- 4.
Aufträge im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs nach § 1 Abs. 1 zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, wichtige Gründe stehen entgegen,
- 5.
der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich jede Änderung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten, die Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegen sie sowie einen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung oder § 915 der Zivilprozessordnung mitzuteilen.
Fußnoten