§ 6
Verzeichnis
(1) Die nach § 2 zuständigen Stellen führen für das Land Rheinland-Pfalz ein gemeinsames Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und der ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer.
(2) In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen verarbeitet werden. Das Verzeichnis wird vorbehaltlich des Satzes 4 im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten bedarf der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person, die sich ausdrücklich auf alle nach Satz 1 in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten beziehen muss.
(3) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis bei einer nach § 2 zuständigen Stelle ist bei nachgewiesenem berechtigten Interesse zulässig.
(4) Änderungen werden im Verzeichnis vermerkt. Endet die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung, ist die Eintragung zu löschen. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Angaben besteht nicht.
Fußnoten ...