§ 5
Ermächtigung
(1) Vor der Ermächtigung ist die Übersetzerin oder der Übersetzer auf § 7 hinzuweisen und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
(2) Die Ermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden.
(3) Über die Ermächtigung ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen. Die Übersetzerin oder der Übersetzer erhält als Nachweis der Ermächtigung eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift.
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 2 berechtigt zum Führen der Bezeichnung „Von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts … ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer der … Sprache für gerichtliche Angelegenheiten in Rheinland-Pfalz“. Diese Bezeichnung darf nicht in einer anderen Form geführt werden.
(5) Mit der Ermächtigung ist keine öffentliche Bestellung verbunden.
Fußnoten