§ 4
Allgemeine Beeidigung
(1) Vor der allgemeinen Beeidigung ist die Dolmetscherin oder der Dolmetscher auf § 7 hinzuweisen und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
(2) Zur allgemeinen Beeidigung hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu leisten. Die §§ 480, 481 und 483 Abs. 1 und § 484 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.
(3) Über die allgemeine Beeidigung ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen. Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher erhält als Nachweis der allgemeinen Beeidigung eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift.
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 2 berechtigt zum Führen der Bezeichnung „Von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts … allgemein beeidigte Dolmetscherin/ allgemein beeidigter Dolmetscher der … Sprache für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten in Rheinland-Pfalz“. Diese Bezeichnung darf nicht in einer anderen Form geführt werden.
(5) Mit der allgemeinen Beeidigung ist keine öffentliche Bestellung verbunden.
Fußnoten