§ 1
Anwendungsbereich
(1) Für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz werden zur Sprachübertragung
- 1.
in gerichtlichen und notariellen Angelegenheiten Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 16 Abs. 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes) sowie
- 2.
in gerichtlichen Angelegenheiten Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt (§ 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).
(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.
(3) Die Regelungen dieses Gesetzes finden für die Dolmetscherinnen und Dolmetscher der Gebärdensprache entsprechende Anwendung.
Fußnoten ...