§ 9
Landesreisekostengesetz
(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
nach § 2 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) Dienstreisen - mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen (§ 15 LRKG) - anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
- 2.
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 LRKG Auslandsdienstreisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in die Schweiz anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
- 3.
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen und
- 4.
nach § 13 Satz 5 LRKG die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 LRKG weiter zu bewilligen.
(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 20 genannten Behörden die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 1,
- 2.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 19 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2,
- 3.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 21 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und
- 4.
für die Beamtinnen und Beamten im Schulaufsichtsdienst und die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 19 bis 21 genannten Behörden und Einrichtungen nach § 14 LRKG eine Pauschvergütung nach Maßgabe näherer Bestimmungen der zuständigen obersten Dienstbehörde zu gewähren.