§ 6
Landesdisziplinargesetz
(1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte im Sinne des Landesdisziplinargesetzes (LDG) sind:
- 1.
die Präsidentinnen und Präsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs und
- 2.
die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen.
(2) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die einer Behörde ihres Geschäftsbereichs angehört haben, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LDG die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
- 2.
für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs
- a)
nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 LDG Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß zu verhängen und
- b)
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LDG Disziplinarklage zu erheben.
(3) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 21 genannten Behörden und Einrichtungen angehört haben, die Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 und
- 2.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2.