§ 5
Urlaubsverordnung
(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten übertragen, nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung (UrlVO) Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.
(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15, 18 und 20 genannten Behörden die Zuständigkeit nach Absatz 1,
- 2.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 19 genannten Einrichtungen nach § 25 Satz 2 UrlVO Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen und
- 3.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 19 und 20 genannten Behörden und Einrichtungen nach § 27 Abs. 1 Satz 5 UrlVO Urlaub über zehn Arbeitstage hinaus sowie nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrlVO Urlaub für mehr als drei Monate zu bewilligen.