§ 3
Ernennung, Versetzung, Abordnung,
Zuweisung, Ruhestand und Entlassung
(1) Zuständig für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung, das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns und die Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 sind:
- 1.
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs,
- 2.
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 17 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen.
(1a) Über die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 hinaus ist für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung, das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns und die Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 15 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 19 genannten Einrichtungen mit Ausnahme der stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter zuständig.
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.
(3) Die Bestimmungen des § 45 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst bleiben unberührt.