§ 13
Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern
(1) Der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde bleiben für die Leiterinnen und Leiter
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 18 und 19 genannten Behörden und Einrichtungen, mit Ausnahme der Grundschulen, die Zuständigkeiten nach § 3 und
- 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 18 genannten Behörden die Zuständigkeit nach § 12
vorbehalten.
(2) Soweit durch die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 die Präsidentinnen und Präsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen oder die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion betroffen sind, bleibt das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur zuständig; ausgenommen ist die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3.
(3) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 2 Abs. 1 Nr. 18 und 19 genannten Behörden und Einrichtungen ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auch in den Fällen der §§ 4 bis 12 zuständig, in denen sie für die übrigen Beamtinnen und Beamten dieser Behörden nicht zuständig ist. Ausgenommen sind hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der in § 2 Abs. 1 Nr. 18 genannten Behörden die Zuständigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, die nicht länger als einen Tag dauern.