§ 12
Landesgleichstellungsgesetz
Zuständig für die Erstellung der Gleichstellungspläne nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 sind:
- 1.
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs,
- 2.
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15, 17 und 18 genannten Behörden.