§ 11
Landesumzugskostengesetz
(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten übertragen, nach § 2 Abs. 1 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) in Verbindung mit den §§ 3 und 4 LUKG Umzugskostenvergütung zuzusagen und über den Widerruf dieser Zusage zu entscheiden, sofern sie die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme treffen.
(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 1 übertragen.