§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Dienstaufsichtsbereiche
- 1.
des Ministeriums des Innern und für Sport,
- 2.
des Ministeriums der Finanzen,
- 3.
des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau,
- 4.
des Ministeriums für Bildung,
- 5.
des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten und
- 6.
des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz,
- 7.
der Staatskanzlei.