§ 8
Kleinwochenendhäuser
Auf Kleinwochenendhäuser sind die Bestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) über die lichte Höhe und die Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen und über Wohnungen nicht anzuwenden. Anforderungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz an den Wärmeschutz, den Schallschutz sowie an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile und die Abstandsflächen von Kleinwochenendhäusern, die einander gegenüber stehen, werden nicht gestellt. Aufenthaltsräume von Kleinwochenendhäusern, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, müssen mindestens einen Rauchwarnmelder haben; bestehende Kleinwochenendhäuser sind bis zum 1. Dezember 2018 entsprechend auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.