§ 6
Sonstige Einrichtungen und Barrierefreiheit
(1) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist ein Lageplan anzubringen. Aus ihm müssen die Fahrwege, Brandgassen und Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Einrichtungen für die Brandbekämpfung ersichtlich sein.
(2) An zentralen Stellen sind Hinweise anzubringen, die folgende Angaben enthalten müssen:
- 1.
Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers und der gegebenenfalls von ihr oder ihm beauftragten Aufsichtsperson (Platzwart),
- 2.
Notrufnummer, Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes,
- 3.
Name, Anschrift und Rufnummer nahegelegener Arztpraxen und nahegelegener Apotheken sowie des ärztlichen Notfall- und Bereitschaftsdienstes.
Dies gilt auch für bestehende Camping- und Wochenendplätze; der Hinweis nach Satz 1 Nr. 1 ist im Hinblick auf die Angaben der beauftragten Aufsichtsperson bei bestehenden Camping- und Wochenendplätzen jedoch erst bis zum 1. Juli 2018 anzubringen.
(3) Mindestens 10 v. H. der Standplätze müssen barrierefrei sein; Entsprechendes gilt für Aufstellplätze einschließlich darauf befindlicher Kleinwochenendhäuser. Sonstige bauliche Anlagen müssen in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sein.