§ 5
Brandschutz
(1) Camping- und Wochenendplätze sind unbeschadet des § 3 Abs. 3 Satz 3 durch mindestens 5 m breite Brandgassen in Abschnitte mit höchstens 20 Stand- oder Aufstellplätzen zu unterteilen.
(2) Es kann verlangt werden, daß Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.
(3) Für je 40 Standplätze - bei Wochenendplätzen für je 20 Aufstellplätze - ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt betriebsfertig bereitzuhalten. Von jedem Stand- oder Aufstellplatz muß ein Feuerlöscher in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein; an zentraler Stelle sind zusätzlich zwei Feuerlöscher oder Feuerpatschen bereitzuhalten.
(4) Für Wochenendplätze muß eine Löschwasserversorgung
- 1.
durch einen an eine Druckleitung mit einer Durchflußleistung von mindestens 400 l/min angeschlossenen Überflurhydranten oder
- 2.
aus Gewässern über eine Löschwasserentnahmestelle
dauernd gesichert sein. Der Überflurhydrant oder die Löschwasserentnahmestelle darf von jedem Aufstellplatz nicht mehr als 200 m entfernt sein. Überflurhydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden.