§ 3
Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(1) Standplätze müssen mindestens 75 m² groß sein. Wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden, genügen 65 m². Standplätze, die ausschließlich für Wohnmobile bestimmt sind, müssen mindestens 20 m² groß sein. Auf einem Standplatz dürfen nicht mehrere Wohnwagen aufgestellt werden.
(2) Auf den Standplätzen dürfen bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen, nicht errichtet werden. Die Wohnwagen müssen fahrbereit und so aufgestellt sein, daß sie jederzeit ortsveränderlich sind.
(3) Aufstellplätze für Kleinwochenendhäuser mit einer Grundfläche von mehr als 25 m² müssen mindestens 100 m² groß sein und die Kleinwochenendhäuser müssen untereinander einen Abstand von mindestens 5 m einhalten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. Aufstellplätze für Kleinwochenendhäuser mit einer Grundfläche bis zu 25 m² müssen mindestens 65 m² groß sein und die Kleinwochenendhäuser müssen untereinander einen Abstand von mindestens 3 m einhalten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. Aufstellplätze nach Satz 2 sind abweichend von § 5 Abs. 1 durch mindestens 5 m breite Brandgassen in Abschnitte mit höchstens zehn Aufstellplätzen zu unterteilen. Auf einem Aufstellplatz dürfen nicht mehrere Kleinwochenendhäuser aufgestellt werden.
(4) Soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abzustellen sind, ist eine gleiche Anzahl gesonderter Stellplätze vorzusehen. Stellplätze für Besucher können verlangt werden.