§ 10
Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Camping- und Wochenendplätze sind die Betriebsbestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen sind abgesehen von § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Satz 3 Halbsatz 2 auf rechtmäßig bestehende Camping- und Wochenendplätze nur nach Maßgabe des § 85 LBauO anzuwenden.