§ 33
Sicherheitswache
Die nach
§ 32 Abs. 2
zuständige Behörde, in den Fällen des
§ 6 Nr. 1 Buchst. b
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, kann im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach
§ 2 Abs. 1
bei Veranstaltungen, bei denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen gefährdet werden kann, vom Veranstalter verlangen, dass eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache eingerichtet werden (Sicherheitswache) sowie deren Art und Umfang bestimmen. Der Veranstalter trägt die Kosten.
§ 36 Abs. 4
gilt entsprechend