§ 16
Feuerwehr-Ehrenzeichen
Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird ein Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet, das vom Ministerpräsidenten verliehen wird. Er kann diese Befugnis auf den für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Minister übertragen.