§ 6
Fortzahlung des Arbeitsentgelts, Verbot von Erwerbstätigkeit,
Benachteiligungsverbot
(1) Während der Bildungsfreistellung wird das Arbeitsentgelt entsprechend den §§ 11
und 12
des Bundesurlaubsgesetzes fortgezahlt.
(2) Während der Bildungsfreistellung darf keine dem Freistellungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
(3) Niemand darf wegen der Inanspruchnahme von Bildungsfreistellung benachteiligt werden.
Fußnoten