§ 53
Sterilisation
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
- 1.
die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und
- 2.
die Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.
(2) § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.