§ 53
Sterilisation
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
- 1.
-
die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und
- 2.
-
die Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.
(2)
§ 52 Abs. 2
gilt entsprechend.